Buntes Leben stiften

sinnvoll Leben im Alter

 

SATZUNG DER STIFTUNG Buntes Leben stiften

Präambel

 

Ziel der Stiftung ist es, die Bedingungen dafür zu schaffen, dass sich Lesben und Schwule im Alter neue Lebens- und Wohnformen und Möglichkeiten des Zusammenlebens erarbeiten können. Sinn dieser Arbeit ist es, die Isolierung von Lesben und Schwulen im Alter aufzubrechen und damit möglichen isolationsbedingten Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Hinfälligkeit vorzubeugen.

Die Stiftung leistet damit einen Beitrag zum diskriminierungsfreien Leben und zur sozialen Integration von alten Menschen in der Gesellschaft.

 

 

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung

 

1. Die Stiftung führt den Namen „Buntes Leben stiften“

2. Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen

   Rechts.

3. Die Stiftung hat ihren Sitz in Hermersberg.

 

 

§ 2 Zweck der Stiftung

 

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

1. Zweck der Stiftung ist die Verbesserung und Erweiterung der bestehenden Möglichkeiten zur Altenselbsthilfe und Altenhilfe insbesondere für Lesben und Schwule sowie Mildtätigkeit.

2. Der Stiftungszweck wird insbesondere verfolgt durch:

- Die Gründung von Wohn- und Hausgemeinschaften von Lesben und Schwulen,

  ihren Freundinnen und Freunden jeden Alters mit dem Ziel der 

  gegenseitigen Hilfe

- die Gründung von Wohn- und Hausgemeinschaften zur Selbsthilfe im Alter, - das Schaffen und Erhalten von preiswertem Wohnraum,

- die Gründung von Kommunikationszentren,

- bei Bedürftigkeit können soziale Hilfen gegeben werden, orientiert an

  den Voraussetzungen des § 53 AO,

- alle Tätigkeiten werden durch Öffentlichkeits- und Forschungsarbeit

  begleitet,

- ebenso werden sie durch künstlerische Arbeit begleitet.

Sinn dieser Arbeit ist es, die Isolierung von Lesben und Schwulen im Alter aufzubrechen und damit möglichen isolationsbedingten Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Hinfälligkeit vorzubeugen.

3. Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Förderung der zuvor genannten steuerbegünstigten Zwecke für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

4. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.

5. Die Tätigkeit der Stiftung ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und ungebunden.

6. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

7. Das Vermögen und die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

 

 

§ 3 Stiftungsvermögen

 

1. Das Grundstockvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

2. Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen, die von den ZuwenderInnen dazu bestimmt sind, erhöht werden.

3. Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten um die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes langfristig

sicherzustellen.

4. Das Stiftungsvermögen, soweit es Immobilien betrifft, darf veräußert werden unter der Bedingung, dass gleichwertige Immobilien angeschafft werden. Vermögensumschichtungen sind im Übrigen zulässig.

 

 

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

 

1. Die zur Erfüllung des Stiftungszweckes erforderlichen Mittel werden aufgebracht

- aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und

- aus den Zuwendungen aller Art, soweit diese nicht ausdrücklich von den ZuwenderInnen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

Die Erträge des Stiftungsvermögens und die nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.

2. Verfügbare Stiftungsmittel dürfen im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften einer Rücklage zugeführt werden, soweit dies erforderlich ist, um die Stiftungszwecke nachhaltig erfüllen zu können, soweit dies möglichen Auflagen von ZuwenderInnen nicht widerspricht.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 5 Rechtsstellung der Begünstigten

 

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.

 

 

§ 6 Organe der Stiftung

 

Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.

 

 

§ 7 Zusammensetzung des Vorstandes

 

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 2 und höchstens 5 Personen. Er wird von den Stiftern für die Dauer von 6 Jahren ernannt. Ihm werden lediglich die notwendigen Auslagen erstattet. Wiederwahl ist möglich.

Mit dem Wachstum der Stiftung kann der Stiftungsrat weitere Personen für den Vorstand benennen. In diesem Fall gibt er dem Vorstand eine Geschäftsordnung insbesondere zur Bildung und Entscheidungsfindung des Vorstands. Der Stiftungsrat kann bei einem stark gestiegenen Arbeitsanfall infolge des Wachstums der Stiftung eine angemessene Vergütung des Vorstandes beschließen.

Nach Ablauf der Amtsdauer führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstandes fort.

Der Vorstand kann vom Stiftungsrat jederzeit abberufen werden. Vor der Abberufung hat das Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör Eine Abwahl ist nur zulässig, wenn für den Rest der Amtszeit gleichzeitig ein neuer Vorstand bestellt wird.

 

 

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes

 

1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden. Bei dessen Verhinderung wird diese Aufgabe durch den Stellvertreter wahrgenommen. Die zur Vertretung Berechtigten sind jeder alleinvertretungsberechtigt.

 

2. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere die

- Erstellung der Jahresrechnung mit der Vermögensübersicht sowie

- Erstellung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks innerhalb von 6 Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres

- Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern

3. Für die laufenden Geschäfte können ein Geschäftsführer und Hilfskräfte angestellt oder aus den eigenen Reihen bestellt werden, soweit die Mittel dies zulassen. Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Er ist dem Vorstand verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden.

4. Bei seiner Tätigkeit hat der Vorstand im Innenverhältnis nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu verantworten.

 

 

§ 9 Zusammensetzung des Stiftungsrates

 

1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 3 Personen, die von den Stiftern  ernannt werden. Scheidet ein Mitglied aus, wählt der Stiftungsrat einen Nachfolger. Der Stiftungsrat kann sich selbst auf eine ungerade Anzahl Mitglieder erweitern.

 

 

§ 10 Aufgaben des Stiftungsrates

 

1. Die dem Stiftungsrat angehörenden Personen haben diejenigen Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die durch die Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. In den Wirkungskreis des Stiftungsrates fällt es insbesondere,

- richtungsweisende Beschlüsse darüber zu fassen, wie die Erträgnisse des Stiftungsvermögens zur Erreichung des Stiftungszweckes eingesetzt werden; dabei ist der Wille der Stifter sicherzustellen,

- die Entgegennahme  der Jahresrechnung mit der Vermögensübersicht und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks

- die  Entlastung des Vorstands

- über Satzungsänderungen und die Auflösung der Stiftung zu beschließen

- Berufung der Vorstandsmitglieder

2. Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

 

§ 11 Beschlussfassung von Stiftungsrat und Vorstand

 

1. Die Gremien sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Gremien können auch im Wege der schriftlichen oder fernmündlichen Abstimmung Beschlüsse fassen, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Fernmündliche Stimmabfragen sind anschließend schriftlich zu bestätigen. Die Beschlüsse hinsichtlich Satzungsänderungen, Auflösung der Stiftung und Vermögensanfall können nur in Sitzungen gefasst werden.

2. Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

3. Der Stiftungsrat tritt zusammen, so oft es die Erfüllung seiner Aufgaben erfordert. Jährlich ist mindestens zu 2 Sitzungen einzuladen. Zu weiteren Sitzungen des Stiftungsrates ist in besonderen Fällen auf Wunsch des Vorstandes oder zweier Mitglieder des Stiftungsrates einzuladen. Alle Beschlüsse müssen von 2/3 der anwesenden Mitglieder gefaßt werden.

 

 

§ 12 Satzungsänderung, Auflösung

 

1. Satzungsänderungen sind zulässig, wenn hierdurch die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes nach dem Willen und den Vorstellungen der Stifter und ZustifterInnen gesichert bleibt. Sie bedürfen eines Beschlusses des Stiftungsrates.

2. Änderungen des Zweckes oder die Auflösung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die Erfüllung des Zweckes unmöglich geworden ist oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Der Zusammenschluss der Stiftung mit einer anderen Stiftung ist nur zulässig, wenn der Stiftungszweck erhalten bleibt.

 

 

§ 13 Vermögensanfall

 

Bei Auflösung oder Aufhebung fällt das Vermögen der Stiftung an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für die in § 2 der Satzung genannten Zwecke. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

§ 14 Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde

 

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert die Jahresrechnung mit der Vermögensübersicht sowie der Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks vorzulegen. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel ist durch ordnungsgemäße Aufzeichnung über die Einnahmen und Ausgaben gegenüber der Stiftungsaufsichtsbehörde zu führen.

 

 

§ 15 Stellung des Finanzamtes

 

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Anerkennungspflicht sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes einzuholen.

 

§ 15 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

 

Hermersberg, den 6. 12.2016

 

 

die Stifter:

 

 

 

Dr. Johannes Mayer

 

 

 

Gert Rickart